Anlagensicherheit
Unserer Erfahrung für Ihre Sicherheit
Das Thema Sicherheit hat zahlreiche Aspekte, für die die Müller-BBM Industry Solutions GmbH individuelle Expertise bereitstellt. Ein Hauptgebiet unserer Arbeit ist die Anlagensicherheit. Dabei beraten wir Sie nicht nur zu konkreten Problemstellungen, die sich aus Ihren Fertigungsprozessen ergeben, wie etwa Explosionsschutz und Gewässerschutz. Wir bieten Ihnen auch Unterstützung bei der Managementaufgabe Sicherheit. Das schließt z. B. eine dezidierte Alarm- und Gefahrenabwehrplanung in der Anlagentechnik ein, aber auch rechtssichere Organisationsformen, mit denen Ihr Unternehmen die Erfüllung relevanter Vorschriften für das Sicherheitsmanagement nachweisen kann.
Vertrauen Sie in sicherheitstechnischen Fragestellungen unserem unabhängigen Urteil als bekannt gegebene § 29b BImSchG Sachverständige im Sinne des § 29a BImSchG und unserer langjährigen Erfahrung.

Unsere Beratung
Garant für den sicheren Betrieb
Ein sicherer Anlagenbetrieb schützt nicht nur Menschen und Umwelt – er ist auch wirtschaftlich sinnvoll und rechtlich verpflichtend. Müller-BBM Industry Solutions unterstützt Sie dabei mit fundierter Beratung und praxisnahen Lösungen.
Unsere Sachverständigen arbeiten als Berater und Gutachter in den Bereichen
- Begutachtung im Explosionsschutz
- Prüfleistungen im Explosionsschutz
- Gewässerschutz/Bodenschutz
- Schutz/Verhinderung von Störfällen inkl. Sicherheitsmanagement und Betriebsorganisation
- Alarm- und Gefahrenabwehrplanung
- Gefahrstoffbeurteilung
- Brandschutz
In diesem Zusammenhang werden sicherheitsrelevante Gutachten bzw. Konzepte erstellt bzw. Prüfleistungen erbracht, die separat im Tätigkeitfeld “Prüfleistung” aufgeführt sind.
Sichern Sie sich jetzt Ihre individuelle Beratung zur Anlagensicherheit – praxisnah, rechtssicher und auf Ihre Anforderungen zugeschnitten. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch.

Unsere Prüfleistung
Schützen Sie Ihre Anlagen mit Weitblick!
Unsere Sachverständigen im Bereich Anlagensicherheit führen Prüfungen im Bereich Gewässerschutz (Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - AwSV) und Prüfungen als Sachverständige im Sinne des § 29a BImSchG durch. Letztere Tätigkeiten beinhalten z.B. die Prüfung technischer Dokumentationen, wie z.B. Sicherheitsberichte gemäß § 9 StörfallV; Explosionsschutzdokumente oder aber auch Inbetriebnahmeprüfungen bzw. wiederkehrende Prüfungen von sicherheitsrelevanten Anlagen bzw. Anlagenteilen im Sinne der BetrSichV bzw. des BImSchG.
Die Bekanntgaben der § 29b BImSchG Sachverständigen umfassen gemäß Bekanntgabe-Richtlinie die Fachgebiete
- Errichtung von Anlagen und Anlagenteilen
- Prüfung von Anlagenteilen vor Ort
- Qualitätssicherung, Prüfung auf Konformität
- verfahrenstechnische Prozessführung
- systematische Methoden der Gefahrenanalysen
- Auswirkungsbetrachtungen
- betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne
- Brandschutz
- Fachfragen zum Brandschutz einschließlich Löschwasserrückhaltung
- Explosionsschutz
- Prüfung von speziellen Fachfragen zum Explosionsschutz
- Sicherheitsmanagement und Betriebsorganisation
AwSV-Sachverständige der Sachverständigenorganisation der Müller-BBM Industry Solutions GmbH führen insbesondere folgende Prüfungen an prüfpflichtigen Anlagen im Sinne der AwSV durch:
- Inbetriebnahmeprüfungen
- Wiederholungsprüfungen
- Stilllegungsprüfungen
Weitere Details zu unseren Dienstleistungen im Tätigkeitfeld “Prüfleistungen” finden Sie im Abschnitt Kompetenzen. Dort werden auch ergänzend unsere Dienstleitungen im Tätigkeitfeld “Beratung” näher erläutert.
Unsere Kompetenzen im Fachbereich Anlagensicherheit

Ausgangszustand AZB
Gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) ist für Anlagen, die der EU-Richtlinie (2010/75/EU) über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (IED) unterliegen, im Rahmen von Neugenehmigungen oder bei der Beantragung einer wesentlichen Änderungsgenehmigung zusammen mit den Antragsunterlagen ein Bericht über den Ausgangszustand von Boden und Grundwasser (AZB) vorzulegen.
Der AZB stellt den Zustand des Bodens und des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage dar und dient letztlich als Beweissicherung und Vergleichsmaßstab für die Rückführungspflicht bei Anlagenstilllegung. Die Vorlage eines vollumfänglichen AZB ist immer dann erforderlich, wenn (zukünftig) sogenannte relevante gefährliche Stoffe (rgS) auf dem Anlagengrundstück verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die rgS möglich ist (§ 10 Absatz 1a BImSchG).
Rund um das Thema AZB bieten wir Ihnen die folgenden Leistungen an:
- Erstellung einer Prüfung auf Notwendigkeit zur Erstellung eines vollumfänglichen AZB (“AZB-Vorprüfung”)
- Erstellung von Untersuchungskonzepten, sollten Messungen zur Ermittlung des Ausgangzustand notwendig sein
- Koordination der notwendigen Untersuchung in enger Abstimmung mit der zuständigen Behörde und sonstigen Beteiligten
- Erstellung des vollumfänglichen AZB
- Erstellen von Überwachungskonzepten für Boden und Grundwasser nach § 21 Abs. 2a Nr. 3c der 9. BImSchV

Begutachtung im Störfallrecht
Im Rahmen von Prüfungen auf Anwendbarkeit der Störfall-Verordnung stellen wir zunächst fest, ob und welche Anforderungen der 12. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (12. BImSchV, StörfallV) durch den Betreiber erfüllt werden müssen.
Wir bieten Ihnen, soweit erforderlich, insbesondere die folgenden Leistungen an:
- Ermittlung und Bewertung angemessener Sicherheitsabstände Abstände oder Achtungsabstände gemäß Leitfaden KAS 18 in Verbindung mit § 50 BImSchG
- Erstellung gutachterlicher Stellungnahmen im Rahmen der Fachplanung bei der Errichtung schutzbedürftiger Nutzungen/Objekte im angemessenen Sicherheitsabstand gemäß Leitfaden KAS-18 (Abwägung)
- Erstellen/Prüfen von Konzepten (gemäß StörfallV § 8)
- Erstellen/Prüfen von Sicherheitsberichten (gemäß StörfallV § 9)
- Erstellen von Risikoanalysen z.B. nach dem PAAG-Verfahren
- Berechnen und Beurteilen von störungsbedingten Schadstofffreisetzungen mit anerkannten Modellen (VDI 3783, ProNuSs)
- Erstellen von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen (gemäß StörfallV § 10)
- Information der Öffentlichkeit (gemäß StörfallV § 11)
- Unterstützung bei der Anzeige nach § 7 StörfallV.

Begutachtung im Explosionsschutz
Der Explosionsschutz umfasst Maßnahmen und Vorkehrungen zur Verhinderung von Explosionen in gefährdeten Bereichen. Dies schließt die Identifikation und Bewertung potenzieller Explosionsrisiken, die Implementierung technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen sowie die Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben und Normen ein. Ziel ist es, die Sicherheit von Personen, Anlagen und der Umwelt zu gewährleisten.
Die Müller-BBM Industry Solutions GmbH unterstützt Sie dabei, Ihre vorhandenen oder geplanten Anlagen im Rahmen der Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) bezüglich ihres Gefährdungspotenzials zu beurteilen und dem Stand der Technik entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
Dabei unterstützen wir Sie insbesondere mit den folgenden Leistungen:
- Erstellung von Explosionsschutzkonzepten auf Basis von Planungsunterlagen sowie Explosionsschutzdokumenten für bestehende Anlagen gemäß den Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) § 6, Absatz 9
- Prüfung bzw. Aktualisierung von bestehenden Explosionsschutzdokumenten
- Unterstützungsleistungen bei explosionsschutztechnischen Fragestellungen

Brandschutz
Wir erstellen für Sie Brandschutzkonzepte als Grundvoraussetzung für die Entwurfs- und Genehmigungsplanung Ihres Bauprojekts. Dabei werden neben den behördlichen Auflagen Ihre gestalterischen Wünsche und die spätere Nutzung berücksichtigt. Für den laufenden Betrieb verfassen wir Brandschutzordnungen und Feuerwehrpläne genauso wie die komplette brandschutztechnische Dokumentation. Unser Angebot wird durch versicherungsrechtliche Risikoanalysen und gutachterliche Stellungnahmen abgerundet.

Prüfleistung im Explosionsschutz
Der Arbeitgeber hat gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen vor erstmaliger Inbetriebnahme, vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen sowie wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand hinsichtlich des Betriebs geprüft werden. Die Prüfungen sind dabei von einer zur Prüfung befähigten Peron i. S. v. Anhang 2 Abschnitt 3 der BetrSichV durchzuführen und zu dokumentieren.
Dabei bieten wir die folgenden Prüfleistungen an:
- Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen nach prüfpflichtigen Änderungen auf Explosionssicherheit i. S. v. § 15 BetrSichV Abs i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 3
- wiederkehrende Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen i. S. v. § 16 Abs. 1 BetrSichV i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 3

Gefahrstoffeinstufung
Die Bewertung, Beurteilung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen stellt erhebliche Anforderungen an Betreiber und Produzenten. Dabei schafft die rechtskonforme Einstufung der gehandhabten Gefahrstoffe nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch eine sichere Arbeitsumgebung. Zudem kann die genaue Einstufung der gehandhabten Stoffgemische bzw. Reststoffe (beispielsweise die nicht störfallrelevante Einstufung von Verbrennungsrückständen) den Betreiber erheblichen Kostenaufwand ersparen.
Wir unterstützen Sie bei der Einstufung von Gefahrstoffen insbesondere mit den folgenden Leistungen:
- Einstufen von Zubereitungen bzw. Stoffgemischen insbesondere bei Reststoffgemischen (z. B. Abfallentsorgung) gemäß Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-/GHS-Verordnung)
- Erstellen von Sicherheitsdatenblättern (SiDa) gemäß Anhang II der Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH)
- Einstufen von Transportgütern nach Gefahrgutverordnung See, Eisenbahn, Straße
- Erstellen von Gefahrstoffkatastern

Begutachtung im Gewässerschutz-AwSV
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV Anlagen) unterliegen insbesondre abhängig ihrer Gefährdungsstufe und der Art der gehandhabten wassergefährdenden Stoffe bestimmten Anforderungen der AwSV.
Die AwSV Sachverständigen der Müller-BBM AwSV-Sachverständigenorganisation gemäß §52 AwSV unterstützen Sie alle Anforderungen, die gemäß AwSV an die von ihnen betriebene AwSV Anlage gestellt werden herauszuarbeiten und Sie bei der Umsetzung dieser zu beraten.
Dabei bieten wir insbesondere die folgenden Leistungen an:
- Beratung im Rahmen der Genehmigung von Anlagen
- Beratung bei Ausführung und Bau
- Erstellung von Gutachten gemäß § 41 AwSV (Ausnahme von der Erfordernis der Eignungsfeststellung)
- Erstellung von Gutachten gemäß § 42 AwSV (Eignungsfeststellung) auf Verlangen der zuständigen Behörde
- Erstellung von AwSV-Konzepten (z. B. im Rahmen von Sanierungen)
- zu Fragestellungen hinsichtlich des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen, die sich aus anderen Regelwerken ergeben wie Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung, Störfallverordnung, WasBauPVO, Baurecht u.a.

Prüfleistung im Gewässerschutz-AwSV
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV-Anlagen) unterliegen in Abhängigkeit von ihrer Gefährdungsstufe, ihrer örtlichen Lage und den in ihr gehandhabten wassergefährdenden Stoffen gewissen Prüfzeitpunkten und -intervallen gemäß Anlage 5 bzw. Anlage 6 AwSV.
Die AwSV-Sachverständigen der Müller-BBM AwSV-Sachverständigenorganisation gemäß §52 AwSV führen die folgenden Prüfungen ihrer AwSV-Anlagen durch:
- Inbetriebnahmeprüfungen
- wiederkehrende Prüfung
- Prüfung nach wesentlicher Änderung
- Stilllegungsprüfungen

Prüfleistung im Störfallrecht
Im Rahmen von Prüfungen auf Anwendbarkeit der Störfall-Verordnung stellen wir zunächst fest, ob und welche Anforderungen der 12. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (12. BImSchV, StörfallV) durch den Betreiber erfüllt werden müssen.
Wir bieten Ihnen, soweit erforderlich, insbesondere die folgenden Leistungen an:
- Bewertung angemessener Sicherheitsabstände gemäß Leitfaden KAS-18 in Verbindung mit § 50 BImSchG
- Prüfen von Konzepten zur Verhinderung von Störfällen (gemäß StörfallV § 8)
- Prüfen von Sicherheitsberichten (gemäß StörfallV § 9)
- Prüfen/Bewerten von Sicherheitsmanagementsystemen (SMS)
- Durchführung von Inbetriebnahmeprüfungen im Sinne von § 29a BImSchG
- Durchführung von Wiederholungsprüfungen im Sinne von § 29a BImSchG (z.B. gemäß TRAS 120, alle 3 Jahre)
- Prüfung von speziellen Fachfragen zum Explosionsschutz
- Prüfung von speziellen Fachfragen zum Brandschutz