Abstand nach § 50 BImSchG

In § 50 BImSchG ist u. a. festgelegt, dass insbesondere im Rahmen der Bauleitplanung die Abstände zwischen Betriebsbereichen und entsprechenden schutzbedürftigen Nutzungen zu berücksichtigen sind. Für die Ermittlung dieser Abstände (Achtungsabstand bzw. angemessener Sicherheitsabstand) stehen insbesondere der Leitfaden KAS-18 sowie Abstandserlasse der Länder zur Verfügung.

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