Emissionsmessung 13. BImSchV

Die dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt für die Beschaffenheit und den Betrieb von Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen, mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 50 Megawatt (MW).

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