Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV

Die Sportanlagenlärmschutzverordnung regelt die zulässigen Geräuschimmissionen bei dem Betrieb von Sportanlagen, sofern diese keiner Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. Die Verordnung gilt für die Planung und Errichtung von neuen sowie den Betrieb bestehender Sportanlagen.

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