Unterirdische Anlagen

Sind nach § 2 Absatz 15 der AwSV Anlagen, bei denen zumindest ein Anlagenteil:

  1. vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet ist oder 

  2. nicht vollständig einsehbar in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, eingebettet ist.

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