UVP-Pflicht

Vorhaben, die aufgrund ihrer Merkmale der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugeordnet und mit einem "X" gekennzeichnet sind unterliegen der Pflicht zur Durchführung einer behördlichen Umweltverträglichkeitsprüfung; hierzu ist vom Vorhabenträger ein UVP-Bericht vorzulegen. Eine UVP-Pflicht besteht zudem, wenn eine UVP-Vorprüfung ergibt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch ein Vorhaben hervorgerufen werden könnten.

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