Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 24. BImSchV
Die Verordnung legt Art und Umfang der notwendigen Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume in baulichen Anlagen fest, soweit die für den Betrieb von landgebundenen Verkehrswegen zulässigen Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung überschritten werden.
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