Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 24. BImSchV
Die Verordnung legt Art und Umfang der notwendigen Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftiger Räume in baulichen Anlagen fest, soweit die für den Betrieb von landgebundenen Verkehrswegen zulässigen Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung überschritten werden.
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