Wirkbereich
Bereiche von Abfüll- oder Umschlagflächen gemäß § 2 Absatz 18 AwSV, die im Fall einer Betriebsstörung beim Abfüllen oder Umschlagen mit wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden können.
Brauchen Sie Unterstützung für Ihr Projekt?
Schreiben Sie uns!